AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dotani Management GmbH
Bei unseren Verträgen werden die folgenden AGB zugrunde gelegt:
 
1.    Allgemeines
1.1  Aufträge von der Dotani Management GmbH (Dotani) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden. 
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“) gelten für Dienstleistungen und Arbeitsergebnisse, die von Dotani auf  Anfrage  des  Auftraggebers  (der  „Auftraggeber“)  (gemeinsam  die  „Parteien“  oder  einzeln  die  „Partei“)  gemäß  einem schriftlichen Auftrag, einem Dienstleistungsvertrag, einem Rahmenvertrag oder  einem   Angebot   zu   einer   Ausschreibung   (das   „Auftragsschreiben“) erbracht  werden,  welcher/welches  von  einem  bevollmächtigten  Vertreter  des  Auftraggebern angenommen wurde. 
1.3  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Dotani ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Bezugnahme auf anderslautende Bedingungen gilt nicht als deren Anerkennung.
1.4  Das Auftragsschreiben und die AGB bilden den die Parteien bindenden Vertrag (der „Vertrag“), der nur durch einen Vertragszusatz geändert werden kann. Vorbehaltlich einer   ausdrücklichen   anderslautenden   Vereinbarung     im     Auftragsschreiben     werden     alle     Unsicherheiten     oder     Widersprüche   zwischen   dem   Auftragsschreiben   und   den   AGB   zugunsten   Letzterer entschieden.
 
2.    Beginn und Ende des Vertrags
2.1  Vertragsbeginn   und   Vertragslaufzeit   werden   im   Auftragsschreiben festgelegt. 
2.2  Im Falle von prognostizierten Leistungsumfängen gilt Ziffer 6.11
2.3  Wurde der Vertrag auf unbegrenzte Dauer geschlossen, kann jede Partei den Vertrag schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. 
2.4   Im Falle einer erheblichen vertraglichen Pflichtverletzung durch eine der Parteien, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der betreffenden Pflichtverletzung behoben wird, kann die andere Partei den Vertrag von Rechts wegen außerordentlich kündigen. Dies gilt für Dotani insbesondere in Fällen von Ziffern 4.2 und 6.8.
2.5  Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
2.5.1  wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt;
2.5.2  wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät;
2.5.3  wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Dotani weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung von Dotani eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse Dotani bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
 
3.      Leistungen der Dotani 
3.1    Die Tätigkeit von Dotani, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, umfasst:
3.1.1 die unabhängige und weisungsfreie Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung;
3.1.2 Coaching, Training und Weiterentwicklung von Unternehmen, Unternehmern oder Mitarbeitern dieser.
3.2    Ein konkreter Erfolg, so im Auftrag nicht anders vereinbart, wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von Dotani empfohlenen oder mit Dotani abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn Dotani die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
3.3    Soweit Dotani gemäß Auftrag Arbeitsergebnisse schuldet, gelten die Arbeitsergebnisse und die Arbeitsergebnisentwürfe zehn Tage nach Übergabe und ohne schriftliche Einwendung des Auftraggebers, in welcher die Nichteinhaltung des Vertrags dargelegt wird, als angenommen. Während der Vertragsdauer erstellt Dotani möglicherweise Vorentwürfe oder Arbeitsunterlagen, die als Entwürfe betrachtet werden und/oder    antwortet möglicherweise mündlich auf Fragen („Arbeitsergebnisentwürfe“). Diese   Arbeitsergebnisentwürfe   stellen   keine   abschließenden Stellungnahmen dar. 
3.4  Art und Umfang der von Dotani zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird Dotani den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch Dotani auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
3.5  Dotani legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist Dotani nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von Dotani Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
3.6  Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
3.7  Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von Dotani gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von Dotani und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der Dotani einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von Dotani für den Auftraggebern trägt oder diese übernimmt.
3.8  Dotani  ist  allein  für  die  Sachkenntnis  und  die  Verfügbarkeit  des  für  die  Leistungserbringung  bestimmten  Personals  verantwortlich  und  behält  sich  das  Recht  vor,  alle  oder  einen  Teil  der  Leistungen  an  Subunternehmer  zu  vergeben,  gesicherte  und  an  Dotani  angepasste  technologische  Systeme  und/oder  Lösungen bei spezialisierten Dritten einzusetzen (einschließlich Internet) oder externe  Experten  (gemeinsam  die  „Experten“)  in  Anspruch  zu  nehmen.  Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass Dotani diese Möglichkeit offensteht und willigt   in   die   Offenlegung   der   relevanten   ihn   betreffenden   Informationen   gegenüber den Experten ein.
3.9  Beratungen in Rechts-, Steuer- oder Versicherungsfragen sind ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand. Dotani ist nicht zur rechtlichen oder steuerlichen Prüfung oder Bewertung verpflichtet.
 
4.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1  Der Auftraggeber stellt Dotani die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Die     Rolle     des     Auftraggebers     besteht     insbesondere     darin,     seine     Anforderungen   und   Verpflichtungen   genau   zu   definieren,   Dotani   jegliche   aktuelle  Information  im  erforderlichen  Format  zu  liefern  (und/oder  Dotani  Zugang   dazu   zu   gewähren),   Dotani   umgehend   über   jedes   Ereignis   zu   informieren,  das  Auswirkungen  auf  die  Vertragsausführung  haben  könnte,  zu kooperieren und die Kooperation aller Beteiligten sicherzustellen, die ihm obliegenden Fristen einzuhalten und deren Einhaltung durch die Beteiligten sicherzustellen, die Arbeitsergebnisse und/oder die Arbeitsergebnisentwürfe entgegenzunehmen,  die  für  die  Zwecke  des  Vertrags  erforderlichen  Rechte  und/oder    Genehmigungen    einzuholen    und    kostenlos    die    Mittel zur Verfügung zu stellen, die Dotani für die Leistungserbringung vernünftigerweise verlangen kann.
4.2  Der Auftraggeber hat die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellter Informationen, Unterlagen und Erklärungen sicherzustellen. Über ihm bekannte Zweifel oder Unklarheiten hinsichtlich deren Vollständigkeit oder Richtigkeit hat er Dotani unverzüglich in Textform zu informieren. Auf Verlangen von Dotani hat der Auftraggeber diese schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber haftet für etwaige Nachteile oder Verzögerungen, die aus unvollständigen, unrichtigen oder verspätet zur Verfügung gestellten Informationen entstehen. 
4.3  Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von Dotani die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist Dotani nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann Dotani dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
4.4  Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach deren Beendigung keine aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter von Dotani abzuwerben oder direkt einzustellen. Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € fällig. Dotani bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

 

5.    Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

5.1  Die Dotani kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Dotani die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Dotani beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Dotani, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der Dotani die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Pandemien, Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Dotani mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Dotani verursacht worden sind.

5.2  Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Dotani berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 5.1 die Leistung der Dotani dauerhaft unmöglich, so wird die Dotani von ihren Vertragsverpflichtungen frei.

 

6.    Vergütung

6.1  Die Leistungen von Dotani werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei Dotani geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. 

6.2  Die Höhe der Honorare von Dotani richtet sich grundsätzlich nach den Voraussetzungen und Annahmen, die im Vertrag und/oder in dem/den Arbeitsergebnis(sen) definiert sind, den eventuellen vertraglichen Änderungen oder den Anfragen seitens des Auftraggebern bezüglich der Mobilisierung spezieller Ressourcen und/oder allen Faktoren, die von Dotani nicht beeinflusst werden können, z. B. die Einhaltung der Pflichten durch den Auftraggebern und/oder die Beteiligten (Zeitplan, Zusammenarbeit, Validierung etc.) („Honorarbasis“). Sollte sich die Honorarbasis ändern, wird der Auftraggeber informiert und die Höhe der Honorare entsprechend angepasst. Dotani behält sich weiterhin das Recht vor, die als Basis für die Abrechnung dienenden Stundensätze nach Information des Auftraggebers zu ändern.

6.3  Dotani ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt jedoch nicht vor Ausgleich der ersten Vorschussrechnung. 

6.4  Dotani stellt dem Auftraggeber, je nach Gestaltung des Einzelfalls, entweder in regelmäßigen   Abständen   oder   nach   Voranschreiten   der   Leistungen   eine   Rechnung und behält sich das Recht vor, einen Vorschuss auf die Honorare zu verlangen.   Jede   Beanstandung   einer   Rechnung   muss   Dotani   innerhalb   von   zehn Tagen ab Rechnungsdatum angezeigt werden.  Die Rechnung gilt andernfalls   als   angenommen.   Im   Fall   der   Beanstandung   eines   Teils   der   Rechnung   gelten   für   den   nicht   beanstandeten   Teil   die   oben   festgelegten   Zahlungsbedingungenen.

6.5  Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Dotani vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

6.6  Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes oder die Durchführung der Dienstleistung von Dotani aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Dotani, so behält Dotani den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk/ die gesamte beauftragte Dienstleistung zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 25 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 

6.7   Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen, gestellt von Dotani, nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist Dotani berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist.

6.8   Darüber hinaus kann Dotani nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann Dotani dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

6.9   Zeit- und Vergütungsprognosen von Dotani in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen, so nicht anders vereinbart, eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von Dotani nicht beeinflusst werden können.

6.10  Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von Dotani zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

6.11  Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch Dotani ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

6.12  Werden durch Dotani Leistungen zur Vermittlung oder Begleitung von Kapitalmaßnahmen erbracht – insbesondere bei Finanzierungen, Beteiligungen, Verkäufen oder ähnlichen wirtschaftlichen Vorgängen –, kann ein erfolgsabhängiges Honorar (Erfolgshonorar) vereinbart werden.

6.12.1 Ein Erfolgshonorar gilt als vereinbart, wenn dies im Auftragsschreiben festgelegt ist oder der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen in Anspruch nimmt und daraufhin ein wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Kapitalzufluss, Beteiligung, Verkaufserlös) eintritt.

6.12.2 Das Erfolgshonorar beträgt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde: 5 % des realisierten Volumens bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR, sowie 3,5 % für den übersteigenden Anteil bei höheren Beträgen.

6.12.3 Maßgeblich für die Berechnung ist die wirtschaftliche Gegenleistung (z. B. Kapitalvolumen bei Finanzierungen, Kaufpreis bei Anteilsverkäufen, einschließlich variabler Bestandteile wie Earn-outs, Pacht- oder Mietzahlungen im Rahmen strukturierter Transaktionen oder sonstige Zahlungen, die wirtschaftlich der Transaktion zuzurechnen sind).

6.12.4 Das Erfolgshonorar wird bei Kapitalmaßnahmen mit Zufluss der Mittel und bei Verkäufen mit Vertragsschluss (z. B. notarieller oder privatschriftlicher Vertrag) fällig und ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Fälligkeit zahlbar.

6.12.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dotani unverzüglich über das Zustandekommen einer relevanten Transaktion zu informieren und auf Anforderung entsprechende Nachweise (z. B. Verträge, Kontoauszüge) zu erbringen.

6.12.6 Die Auskunftspflicht gilt über einen Zeitraum von 12 Monaten über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus, unabhängig vom Grund der Beendigung.

6.12.7 Dotani ist berechtigt, im Fall fehlender oder unzureichender Auskunftserteilung einen Buchauszug gemäß und/oder analog § 87c HGB zu verlangen. Der Buchauszug ist binnen 14 Kalendertagen nach Anforderung zu erteilen und kann in Textform erfolgen. Die Kosten für die Erstellung des Buchauszugs trägt der Auftraggeber. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Auftraggeber.

6.12.8 Das Erfolgshonorar gilt auch dann als vereinbart, wenn im Auftragsschreiben kein gesonderter Hinweis erfolgt ist, jedoch Leistungen nach Ziffer 6.12 in Anspruch genommen wurden. Der Verweis auf diese AGB ist ausreichend. Ein Widerspruch gegen diese Klausel ist nur wirksam, wenn er vor Inanspruchnahme der Leistungen in Textform gegenüber Dotani erklärt wurde.

 

7.    Zahlungsmodalitäten

7.1  Bei der mit Dotani vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

7.2  Die Rechnungen von Dotani werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von Dotani angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von Dotani angegebene Konto zu überweisen.

7.3  Es kann vereinbart werden, dass Dotani während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist. In diesem Fall wird die gesetzliche Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) auf fünf Kalendertage verkürzt.

7.4  Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von Dotani, spätestens jedoch 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

7.5  Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 9% über Basiszins, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

7.6  Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.7  Dotani ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Dotani ausdrücklich einverstanden.

7.8  Dotani ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis jederzeit an Dritte (z. B. Factoring-Dienstleister) abzutreten. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer entsprechenden Abtretung einverstanden und wird Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an den jeweils genannten Zahlungsempfänger leisten.

 

8.     Rechte

8.1  Jede Partei behält das geistige Eigentum am Know-how und an den Methoden, die   sie   bereits   vor   der   Verwendung   im Rahmen des Vertrags anwendete, sowie an daran vorgenommenen Verbesserungen und Ergänzungen. 

8.2  Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Auftragsschreiben, räumt Dotani dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung und vorbehaltlich der Rechte Dritter die nicht exklusiven und nicht übertragbaren Rechte auf Verwendung der Arbeitsergebnisse für den Eigenbedarf unter Ausschluss jeglicher Vertriebsrechte ein. 

8.3  Die   Arbeitsergebnisse   sind   ausschließlich   zur   internen   Verwendung   durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden außer

8.3.1  an   Einheiten/Personen, die   direkt   oder   indirekt   den   Auftraggeber   beherrschen    oder

8.3.2  vom Auftraggeber oder    

8.3.3  von    einer    den    Auftraggeber    beherrschenden   Einheit/Person   beherrscht   werden („Einheiten   des   Auftraggebers“), welche notwendigerweise von ihnen Kenntnis nehmen müssen, oder 

8.3.4  an Einheiten, an die die Weiterleitung durch Gesetz oder per behördlicher Anordnung vorgeschrieben, 

8.3.5  im Auftragsschreiben oder  

8.3.6  in den Arbeitsergebnissen selbst vorgesehen ist oder  

8.3.7  durch Dotani im Voraus ausdrücklich genehmigt wurde (zusammen „Dritte“), sofern jeder Dritte zuvor anerkennt, dass Dotani keine Verpflichtung oder Haftung ihm gegenüber übernimmt und dass er selbst nicht berechtigt ist, die Arbeitsergebnisse an jemanden weiterzuleiten.  

8.4  Die Arbeitsergebnisse können in jedem Fall nur gemäß dem Auftragsschreiben verwendet werden und dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dotani – auch nicht in Teilen – weder geändert noch gekürzt werden. Dotani haftet in keinem Fall gegenüber Dritten – einschließlich der Empfänger und der Beteiligten, die Zugang zu den Arbeitsergebnissen hatten.

 

9. Haftung

9.1  Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

9.2  Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von Dotani empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Dotani die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

9.3  Dotani haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

9.4  Die Haftung von Dotani entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Dotani gerügt wurden.

9.5  Sollte eine Vertragspflichtverletzung durch Dotani gerichtlich festgestellt werden, ist Dotani bereit, den Auftraggeber zu entschädigen; dies gilt nur für erlittene, nachgewiesene unmittelbare Schäden, die direkt und ausschließlich mit besagter Verletzung in Zusammenhang stehen, unter Ausschluss insbesondere künftiger oder indirekter Schäden, Umsatz- oder Gewinneinbußen, Datenverlust, Image- oder Reputationsschäden. Vorbehaltlich grober Fahrlässigkeit oder Betrugs seitens Dotani beschränkt sich in jedem Fall der Gesamtbetrag der Schadensersatzleistung, zu dem Dotani, unabhängig von der Ursache und der Art des Schadens, herangezogen werden kann, auf maximal 10.000,00 EUR je Schadensfall, in Summe für alle Schadensfälle jedoch nicht mehr als 30.000,00 EUR. 

9.6  Der Auftraggeber erkennt an, dass Dotani nicht für die Versäumnisse und Fehler des Auftraggebers und/oder der Dritten verantwortlich ist und verpflichtet sich, alles zu tun, um die Schäden, die er erleiden könnte, zu minimieren.

9.7  Dotani verpflichtet sich nur gegenüber dem Auftraggeber. Die Leistungen werden lediglich zugunsten des Auftraggebers erbracht. Für den Fall, dass ein Dritter aufgrund der Leistungen, ihrer Verwendung oder Weiterleitung gegen Dotani und/oder seine Angestellten und/oder ein Dotani-Unternehmen vorgeht, muss der Auftraggeber Dotani sowie die Angestellten von Dotani von jedweder Haftung freistellen und Dotani/ihnen alle Schäden und Zinsen, Vergleichszahlungen, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten (einschließlich Anwaltshonorare), die mit den oben genannten Ansprüchen oder Klagen verbunden sind, ersetzen.

9.8  Wenn die von der Dotani übernommenen Aufgaben Arbeiten von Dotani Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Dotani-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können. Dotani übernimmt keine Haftung für sich auf EDV-Geräten des Auftraggebers befindliche Daten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso besteht keine Haftung für den Verlust dieser Daten, auch wenn der Verlust auf ein Verschulden von Dotani zurückführen ist.

9.9  Der Auftraggeber trifft alle unternehmerischen Entscheidungen eigenverantwortlich. Handlungsempfehlungen oder Analysen durch Dotani stellen keine Entscheidungsvorgaben dar. Eine Haftung für wirtschaftliche Ergebnisse, operative Maßnahmen oder deren Auswirkungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.10  Etwaige Ansprüche des Auftraggebers verjähren – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – spätestens zwölf Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9.11  Der Auftraggeber trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch Dotani. Dotani haftet nur für Schäden, die nachweislich durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht wurden.

9.12  Sofern Dotani oder eine bei Dotani tätige Person zugleich Gesellschafter des Auftraggebers ist, erfolgt die Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich in ihrer Funktion als externer Dienstleister. Eine darüberhinausgehende gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit oder Haftung wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

 

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1  Der   Auftraggeber   behandelt   Informationen   jeglicher   Art   von   Dotani,   seinen    Auftragnehmern    und    Lieferanten,    insbesondere    gewerbliche,    finanzielle,  methodologische  oder  sonstige  Informationen  – ungeachtet  der  Art  der  Daten  oder  des  Datenträgers –,  die  anlässlich  des  Vertrags  erhalten  oder geschaffen wurden und die nicht öffentlich sind, als vertraulich. 

10.2   Dotani   verarbeitet   notwendigerweise   Informationen   über   bestimmte   oder bestimmbare natürliche Personen (die „betroffenen Personen“), die der Auftraggeber und/oder die Beteiligten Dotani direkt oder indirekt übermittelt hat/haben ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung von allen Daten, die Dotani im Rahmen der Erfüllung des Vertrages erhält ausschließlich zu und versichert, seinerseits die Daten allen gesetzlichen Forderungen entsprechend verwenden und an Dotani weitergeben zu dürfen.

10.3  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Dotani ihn als Referenzkunden benennt und hierfür den Namen, das Logo und allgemeine Projektdaten in Marketingunterlagen oder auf der Webseite verwenden darf. Vertrauliche Inhalte sind davon ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit widersprechen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Vorbehaltlich anderweitiger Anweisung durch den Auftraggeber wird jede Person, die Leistungen anfordert, als dazu berechtigt betrachtet, den Auftraggebern zu verpflichten.  

11.2  Die Tatsache, dass eine Partei einen ihr zustehenden Anspruch nicht geltend macht, darf für die Zukunft nicht als Verzicht auf diesen Anspruch ausgelegt werden.

11.3  Jede  Partei  verpflichtet  sich,  aktuelle  Antivirenprogramme  zu  verwenden  und  angemessene  Maßnahmen  zum  Schutz  seiner  internen  oder  ausgelagerten  IT-Systeme  und  der  Daten  der  jeweils  anderen  Partei  zu  ergreifen.  Die  Parteien  erkennen  jedoch  an,  dass  eine  vollkommene  Sicherheit  eines  IT-Systems  sowie  der  elektronischen  Informationsübertragung  nicht  garantiert  werden  kann  und  dass  sich  Dritte  unberechtigten  Zugang  zu  Daten  verschaffen  können,  diese  abgefangen,  verfälscht  oder  unbrauchbar  werden  können.  Daher bestätigt jede Partei, dass sie die daraus entstehenden Risiken akzeptiert.

11.4  Die   Fristen   für   im   Vertrag   vorgesehene   Mitteilungen, ausgenommen Rechnungen gemäß Ziffer 6, nach werden   in   Kalendertagen bemessen.  Diese  Mitteilungen  bedürfen  der  Schriftform  und  werden wirksam, sobald sie entweder persönlich oder fünf Tage nach Versand eines  Einschreibens  mit  Rückschein  an  die  im  Auftragsschreiben  genannte  Adresse oder an jede andere von einer Partei schriftlich im Voraus mitgeteilten Adresse  übermittelt  werden.

11.5  Der Vertrag und die dazugehörigen Anhänge und Vertragsänderungen bilden die Gesamtheit der Vereinbarung über die Leistungen zwischen den Parteien. Der Vertrag gilt vorrangig und ersetzt jedes vorherige Angebot, jeden vorherigen Schriftwechsel, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eine andere Vereinbarung bezüglich der Leistungen, gleichgültig, ob diese schriftlich vereinbart wurden oder nicht.  Handschriftliche Streichungen oder Anmerkungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Paraphierung durch beide Parteien.

11.6  Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.

11.7  Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

11.8  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.9  Erfüllungsort für alle Leistungen ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Berlin vereinbart, falls der Auftraggeber zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.